Wärmepumpen • Gasheizungen • Sanitärarbeiten

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Vorwort

Zum 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich "Heizungsgesetz" in Kraft getreten. Ziel des neuen Gesetzes ist die schrittweise Umstellung von fossil erzeugter auf klimafreundliche Wärme bis spätestens 2045. Im Zuge dessen sind zahlreiche neue Anforderungen an die Heizungsanlagen in Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern erlassen worden.

Zuerst einmal die gute Nachricht:

Es gibt keine Pflicht zum Einbau einer neuen Heizungsanlage. Funktionierende Öl- und Gasheizungen können auch weiterhin bis mindestens 21.12.2044 betrieben werden. Reparaturen sind demnach weiterhin möglich. Bitte bedenken Sie aber, dass die Ersatzteilversorgung durch die Hersteller früher oder später eingestellt wird.

Sind neue Gasheizungen noch erlaubt?

Ja, unter folgenden Bedingungen:

  • die neu eingebaute Gas-Brennwertheizung wird innerhalb von 3 Jahren zu einer Hybridheizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien umgerüstet
  • die Gas-Brennwertheizung kann nachweislich auf einen Betrieb mit 100 % Wasserstoff umgerüstet werden (übergangsweise kann die Therme mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ein verbindlicher Fahrplan für die Umstellung durch den Energieversorger ist dabei Pflicht) 
  • die Gas-Brennwertheizung wurde eingebaut, bevor die zuständige Gemeinde die Wärmenetzplanung* vorgelegt hat, die Anlagen müssen schrittweise bis 2045 mit folgenden Anteilen an "grünen Gasen" betrieben werden:

          2029: mind. 15 %

          2035: mind. 30%

          2040: mind. 60 %

          2045: 100 %

*Wärmenetzplanung

Alle Kommunen müssen in den nächsten Jahren Pläne erstellen, in welchen Gebieten ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz entstehen wird. Nachdem die Wärmenetzplanung veröffentlicht wurde, gilt ab diesem Zeitpunkt für jede neue Heizungsanlage ein Anteil an erneuerbaren Energien von mindestens 65 %.

Große Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, wie z.B. Berlin müssen die Wärmenetzplanung bis spätestens 30. Juni 2026 fertiggestellt haben.

Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben bis spätestens 30. Juni 2028 Zeit.

Vor dem Einbau einer neuen Gasheizung muss eine verpflichtende Beratung durchgeführt werden. Dies kann entweder durch uns als Installateur oder Ihren zuständigen Schornsteinfeger erfolgen. 

Alternativen zur Gasheizung

  • elektrische Wärmepumpe (z.B. Luft-Wasser, Sole-Wasser)
  • Hybridheizungen (Wärmepumpe in Kombination mit z.B. einer Gasheizung) 
  • Biomassekessel (z.B. Hackschnitzel, Pellets)
  • Solarthermie-Heizungen (bei Deckung des gesamten Wärmebedarfs)
  • Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz
  • gasförmige oder flüssige "grüne" Brennstoffe (z.B. Wasserstoff, Biomethan)
  • Stromdirektheizungen

Macht die Wärmepumpe in meinem Haus Sinn?

Die Wärmepumpe läuft am effizientesten, wenn in Ihrem Haus möglichst geringe Vorlauftemperaturen benötigt werden. Wenn Sie über eine Fußbodenheizung verfügen, ist dies der Fall.

Aber auch wenn Sie über keine Fußbodenheizung verfügen, sondern Ihre Räume mit herkömmlichen Heizkörpern beheizen, kann die Wärmepumpe durchaus eine Alternative sein.

Schon bei einer maximalen Vorlauftemperatur von 50°C arbeiten die modernen Wärmepumpe bereits sehr effizient. Die aktuelle Generation an Wärmepumpen schafft ohne Probleme Vorläufe von 70°C. Ihr Haus wird also auf jeden Fall warm.

Bei einem Vororttermin in Ihrem Haus kann die Sinnhaftigkeit und Umsetzbarkeit eines Wärmepumpeneinbaus geprüft werden.

Fördermöglichkeiten

Grundsätzlich werden alle oben stehenden Alternativen zu Gasheizung von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gefördert.

Da die auszufüllenden Anträge "typisch deutsch" sehr umfangreich sind, empfehlen wir Ihnen dringend einen Förderservice zu beauftragen. Dieser hilft Ihnen dabei, alle notwendigen Formulare korrekt auszufüllen und einzureichen. Im Zuge der Angebotserstellung werden wir eine Empfehlung für solch einen Dienst an Sie aussprechen. 

Grundförderung:                                                 30 %

Geschwindigkeitsbonus (bis Ende 2028):        20 %

Einkommensabhängiger Bonus:                       30 %

Den einkommensabhängigen Bonus erhalten Hauseigentümer, welche die Immobilie selbst nutzen und ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von unter 40.000 € brutto haben.

Die Boni können addiert werden, die maximale Gesamtförderquote liegt jedoch bei 70 %, auch wenn die Addition darüber liegen sollte.